Bürgergeld: Jobcenter muss auch nach Ende des Mietverhältnisses zahlen
Nach dem Bürgergeldgesetz (BGG) ist das Jobcenter verpflichtet, die Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn ein Bürgergeldberechtigter Anspruch auf Bürgergeld hat. Dies gilt auch nach dem Ende des Mietverhältnisses, wenn der Bürgergeldberechtigte weiterhin in der Wohnung wohnt und das Jobcenter keinen Ersatz zur Verfügung gestellt hat.
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 13. Oktober 2023 entschieden (Az.: B 14 AS 54/23 R). Im konkreten Fall hatte ein Bürgergeldberechtigter seine Mietwohnung gekündigt, weil er eine andere Wohnung gefunden hatte. Der Vermieter der alten Wohnung verlangte jedoch von ihm weiterhin die Miete, da der Bürgergeldberechtigte die Wohnung noch nicht geräumt hatte. Das Jobcenter weigerte sich, die Miete zu übernehmen, da der Bürgergeldberechtigte ja eine neue Wohnung gefunden hatte.
Das BSG hat entschieden, dass das Jobcenter die Miete auch nach dem Ende des Mietverhältnisses übernehmen muss, wenn der Bürgergeldberechtigte weiterhin in der Wohnung wohnt und das Jobcenter keinen Ersatz zur Verfügung gestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Bürgergeldberechtigte selbst die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat.
Das BSG hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Jobcenter dem Bürgergeldberechtigten die Möglichkeit geben muss, eine neue Wohnung zu finden. Dies kann nur gelingen, wenn der Bürgergeldberechtigte nicht wegen der Mietkosten obdachlos wird.
Die Entscheidung des BSG ist eine wichtige Klarstellung für Bürgergeldberechtigte, die sich in einer ähnlichen Situation befinden. Sie haben Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft, auch wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist.