Datenschutz: Fehlversand: Wie umgehen mit aufgezwungenen Daten?
Datenschutzrechtliche Vorgaben
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage besteht. Eine Rechtsgrundlage ist in der Regel die Einwilligung der betroffenen Person, ein Vertrag oder eine gesetzliche Verpflichtung.
Bei einem Fehlversand von personenbezogenen Daten ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten durch den ungewollten Empfänger nicht gegeben. Der ungewollte Empfänger darf die Daten daher grundsätzlich nicht weiterverarbeiten.
Praktische Umsetzung
In der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich, die Daten vollständig zu löschen oder zu vernichten. In diesem Fall sollte der ungewollte Empfänger folgende Schritte unternehmen:
- Die Daten als vertraulich kennzeichnen. So wird verhindert, dass die Daten unbefugt von Dritten eingesehen werden.
- Die Daten nur an Personen weitergeben, die zur Kenntnisnahme berechtigt sind.
- Die Daten nur so lange aufbewahren, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
Beispiele
In folgenden Fällen kann es zu einem Fehlversand von personenbezogenen Daten kommen:
- Ein Unternehmen sendet eine Rechnung an den falschen Kunden.
- Eine Behörde sendet eine Meldebescheinigung an die falsche Adresse.
- Ein Arzt schickt einen Patientenbericht an die falsche Krankenkasse.
In all diesen Fällen sollte der ungewollte Empfänger die Daten vertraulich behandeln und nur an Personen weitergeben, die zur Kenntnisnahme berechtigt sind. Die Daten sollten nur so lange aufbewahrt werden, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
Rechtsfolgen
Bei einem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben drohen dem ungewollten Empfänger empfindliche Bußgelder. Außerdem kann es zu Schadensersatzansprüchen der betroffenen Person kommen.
Fazit
Bei einem Fehlversand von personenbezogenen Daten sollte der ungewollte Empfänger die Daten vertraulich behandeln und nur an Personen weitergeben, die zur Kenntnisnahme berechtigt sind. Die Daten sollten nur so lange aufbewahrt werden, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
Mehr: https://www.dr-datenschutz.de/fehlversand-wie-umgehen-mit-aufgezwungenen-daten/