Routerfreiheit beim Internetanschluss: Ende bei Glasfaser?
Die Antwort auf diese Frage ist noch offen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) muss noch über einen Antrag der Glasfaserbetreiber entscheiden, die eine Ausnahmegenehmigung zur Aussetzung der Routerfreiheit bei Glasfasernetzen beantragen.
Die Routerfreiheit ist in Deutschland seit 2016 im Telekommunikationsgesetz (TKG) verankert. Sie besagt, dass Kunden eines Internetanbieters ein beliebiges Endgerät anschließen dürfen, um ihren Anschluss zu nutzen. Das gilt auch für Glasfasernetze.
Die Glasfaserbetreiber argumentieren, dass die Routerfreiheit bei Glasfasernetzen nicht sinnvoll sei. Sie verweisen auf die Tatsache, dass bei Glasfaser die Signalübertragung von Licht auf Strom erfolgt. Dafür sei ein spezielles ONT (Optical Network Termination) erforderlich, das die Signale umwandelt. Die Glasfaserbetreiber befürchten, dass die Routerfreiheit zu einer Verunsicherung der Kunden führen könnte, da nicht alle Router mit ONTs kompatibel seien.
Die BNetzA hat den Antrag der Glasfaserbetreiber am 20. Juli 2023 erhalten. Sie hat nun bis zum 20. Januar 2024 Zeit, eine Entscheidung zu treffen.
Sollte die BNetzA dem Antrag der Glasfaserbetreiber stattgeben, würde dies die Routerfreiheit bei Glasfasernetzen in Deutschland beschränken. Kunden könnten dann nur noch Router verwenden, die mit den von den Glasfaserbetreibern bereitgestellten ONTs kompatibel sind.
Es ist jedoch auch möglich, dass die BNetzA den Antrag ablehnt. In diesem Fall würde die Routerfreiheit bei Glasfasernetzen in Deutschland weiterhin gelten.
Die Entscheidung der BNetzA wird von verschiedenen Seiten mit Spannung erwartet. Verbraucherschützer und Wettbewerber der Glasfaserbetreiber befürchten, dass eine Einschränkung der Routerfreiheit zu höheren Kosten für die Kunden führen könnte. Die Glasfaserbetreiber argumentieren, dass eine Ausnahmegenehmigung für die Routerfreiheit erforderlich sei, um die Qualität des Netzbetriebs zu gewährleisten.